Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Pröpper-Design nur unter seinen Bedingungen zur Leistung bereit ist. Durch Auftragsteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingung auch für künftige Geschäftsvorteile an.
2. Vertragsbedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von Pröpper-Design schriftlich anerkannt werden.
3. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Tätigwerdung von Pröpper-Design zustande. Erteilte Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.
II. Vertragsinhalt
1. Alle Angebote sind frei bleibend.
2. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pröpper-Design. Abweichungen von der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Pröpper-Design wirksam. Die in den, dem Auftraggeber übergebenen Kontaktberichten, Protokollen, Vermerken etc. festgehaltenen Vereinbarungen gelten als Vertragsbestandteile.
3. Die Rechte des Auftragebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von Pröpper-Design übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes durch Pröpper-Design das Vertragsverhältnis endet.
III. Preise, Leistungen und Honoraransprüche
1. Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Pröpper-Design für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Pröpper-Design ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
2. Alle Preise - ausschl. Mehrwertsteuer - gelten ab Werk ausschl. Verpackung, Transportkosten und Zoll, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot enthalten.
3. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Architekten ( HOAI ) - abweichend hierzu III. § 4 bzw. III.§7.
4. Entwürfe und Reinzeichnungen im Graphikbereich (vgl. III. § 5) bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (Allianz deutscher Designer e. V.), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
5. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Pröpper-Design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
6. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
7. Alle Leistungen von Pröpper-Design, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen die von Pröpper-Design erbracht werden.
8. Pröpper-Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftrageber verpflichtet sich, Pröpper-Design entsprechende Vollmacht zu erteilen.
9. Für die Berechnung sind grundsätzlich die von Pröpper-Design erstellten Gewichte, Maße und Massen maßgebend; es sei denn, es wurden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preisberechnung erfolgt in Euro. Die Maße der Entwürfe im Messe - und Ausstellungsraum beruhen auf den jeweiligen Ausstellungsleitung bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von Pröpper-Design in Anspruch genommen.
10. Pröpper-Design ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Rohmaterial - oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben; ferner, wenn er nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Auftraggebers von den angegebenen Größen, Maßen und Aufteilung abweicht, oder wenn sich bei der Vertragsabschluß vereinbarte Ausführung in anderer Weise nachträglich ändert.
11. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden ( Full-Service ), werden gesondert berechnet.
12. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerung, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall der von Pröpper-Design verursachten nicht rechtzeitigen Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
13. Soweit im Einzellfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Pröpper-Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber Pröpper-Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
14. Reisekosten und Spesen für Reisen die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
15. Kostenvoranschläge die Pröpper-Design unterbreitet sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Pröpper-Design schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Pröpper-Design den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
IV. Präsentationen
1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Pröpper-Design ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Pröpper-Design für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
2. Erhält Pröpper-Design nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Pröpper-Design, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Pröpper-Design; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Pröpper-Design zurückzustellen.
3. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Pröpper-Design gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Pröpper-Design berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
4. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Pröpper-Design nicht zulässig.
V. Fracht und Verpackung
5. Der Versand erfolgt unfrei. Hat Pröpper-Design Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Gewünschte oder von Pröpper-Design für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
6. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung und Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
VI. Gefahrtragung
1. Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Lieferung frei Ausstellung vereinbart, so gilt die Ware dem Besteller als ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, sobald diese an der Ausstellung angeliefert wird. Der von Pröpper-Design unverschuldete Untergang oder Abhandenkommen der angelieferten Materialien geht zu Lasen des Auftraggebers. Pröpper-Design haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen, die durch Gebrauch der Ware entstehen können.
2. Vermietete Ausstellungsstände sowie Gegenstände jeder Art werden nur für den vertraglich vereinbarten Zweck und die jeweils vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. VII. Lieferung und Lieferfristen
1. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
2. Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluß vorgebrachte Änderung oder Umstellungen der Ausführung bedingen neue Lieferfristen.
3. Vom Auftraggeber nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftraggeber oder bei dessen Vorlieferanten führen, befreien Pröpper-Design während der Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung, ohne das dem Auftraggeber ein Rückschritt zusteht. Schadenersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung bzw. Leistung durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
4. Pröpper-Design ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers Leistung auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderung beim Auf - und Abbau erforderlich sind.
5. Wird aufgrund der genannten Störung die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist Pröpper-Design zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VIII. Gewährleistung
1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als mängelfrei abgenommen, falls der Auftraggeber bei der Standübergabe Mängel Pröpper-Design nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat. Mängel eines Teiles der Lieferung bzw. Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen.
3. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richten sich nach dem Ermessen von Pröpper-Design. Pröpper-Design steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages ( Wandlung ) oder Herabsetzung des Preises ( Minderung ) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder Pröpper-Design die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Pröpper-Design kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung nicht erfüllt hat.
5. Mit auch nur teilweiser Verarbeitung oder Verbindung der Ware erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Lagerung entstehen.
7. Zumutbare Abweichungen in Form, Massen, Farben und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
8. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder Pröpper-Design die Feststellung der Mängel erschwert.
9. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben ( Full - Service ) sind ausgeschlossen, sofern Pröpper-Design nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird.
10. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungspflicht nicht.
11. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.
IX. Haftung
1. Für mangelhafte Lieferung bzw. Leistung von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern Pröpper-Design nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann stattdessen eine Abtretung der Ansprüche von Pröpper-Design gegenüber dessen verlangen.
2. Pröpper-Design haftet grundsätzlich nicht für Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung bestätigt worden ist.
3. Bei speziellen Rat- und Auskunftserteilungsverträgen haftet Pröpper-Design nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.
4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung von Pröpper-Design gegründet. (Pröpper-Design steht insoweit nur dafür ein, dass Pröpper-Design selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand zu errichten.)
5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.
6. Sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich, auf welchem Rechtsgrund sie gestützt werden, sind soweit zulässig ausgeschlossen.
7. Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bei zur Höhe des Neubeschaffungswertes. (Dies gilt auch für dass Werkzeug- und Montagezubehör von Pröpper-Design).
8. Pröpper-Design wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Ris iken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den, von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von Pröpper-Design vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von Pröpper-Design vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzei chens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
9. Jegliche Haftung von Pröpper-Design für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwen dung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Pröpper-Design seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Pröpper-Design nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
10. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwen dung eines Kennzeichens) Pröpper-Design selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Pröpper-Design schad- und klaglos: Der Kunde hat der Pröpper-Design somit sämtliche finanziellen und sonstige Nach teile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Pröpper-Design aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
11. Pröpper-Design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch Pröpper-Design überlassene Vorlagen, Filme, Displays Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Pröpper-Design haftet bei Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
12. Pröpper-Design verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen. Darüber hinaus haftet Pröpper-Design für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
13. Sofern Pröpper-Design notwendige Fremdleistungen nach außen gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Pröpper-Design. Pröpper-Design haftet nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
X. Versicherung
1. Für von Pröpper-Design veranlasste oder durchgeführte Transporte ist das Versandgut in der Höhe des Neubeschaffungswertes vom Auftraggeber zu versichern. Die Haftung von Pröpper-Design für Transportschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Transportschäden sind sofort zu melden. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an Pröpper-Design eingesandt werden.
3. Von Pröpper-Design aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch- Diebstahl versichert.
4. Sollen Pröpper-Design übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle und Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Auftraggeber diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet Pröpper-Design nicht.
5. Es ist Sache des Auftraggebers, seinen Stand während der Auf- bzw. Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.
XI. Kreditgrundlage
1. Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seinen Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlung eingestellt, oder ist über sein Vermögen Konkurs- und Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist Pröpper-Design berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsvereinbarung der Vertragspartner Eigentum von Pröpper-Design.
2. Verpfändung oder Sicherungsübergabe dieser Waren sind unzulässig.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu behandeln. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, sind Pröpper-Design unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber hat Pröpper-Design stets freien Zutritt darin zu verschaffen, wo sich die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.
5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Es tritt schon jetzt seine Forderung aus den Weiterverkäufen an Pröpper-Design ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.
6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Pröpper-Design berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzunehmen.
7. Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für Pröpper-Design. Der Miteigentumsanteil von Pröpper-Design bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.
XIII. Schutzrecht, Entwürfe, Zeichnungen usw.
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum von Pröpper-Design, und zwar auch denn, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung von Pröpper-Design umfasst lediglich die Entwurfsfertigung. In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Uhrheberrechten der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von Pröpper-Design vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum gelangt sind; es denn die Uhrheberrechte wurden schriftlich übertragen. Pröpper-Design ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
2. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Ausgaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Pröpper-Design von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und - soweit verlangt - Vorschusszahlungen zu leisten.
4. Die Agentur ist berechtigt auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
XIV. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Pröpper-Design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Pröpper-Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Pröpper-Design auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung alle der, Pröpper-Design übergegebenen Vorlagen, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Pröpper-Design von allen Ersatzansprüchen gegenüber Dritter frei.
XV. Zahlungsbedingungen
4. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist Pröpper-Design berechtigt, Zwischensummen auszustellen, oder Teilzahlungen zu verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von der Auftragssumme 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 als Zwischensumme und 1/3 bei der Standübergabe fällig. Zum Inkasso sind nur vom Pröpper-Design mit besonderer Vollmacht versehende Personen berechtigt.
5. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrere Forderungen von Pröpper-Design verpflichtet, so bestimmt Pröpper-Design, welche dieser Forderungen mit den Zahlungen des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Bestimmung getroffen hat.
7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart:
Alle Forderungen von Pröpper-Design werden ohne Rücksicht auf die hereingenommenen Wechsel sofort in bar fällig. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle Forderungen von Pröpper-Design geeignete Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und Übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Auftraggeber darf die gemäß Ziff. XI im Eigentum von Pröpper-Design stehenden Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an Pröpper-Design herauszugeben. Pröpper-Design ist berechtigt, unbeschadet weitergehende Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe von der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen Pröpper-Design nur in soweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig festgelegt sind.
XVI. Datenschutz
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbart werden.
XVII. Erfüllungsort und Gerichtstand
1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Ansprüche ist Hannover. Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag soweit aus unerlaubten Handlungen ist Hannover. Dies gilt auch für Urkunden-Prozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.
XVIII. Schlussbestimmung
1. Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder richtig sein, bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.
2. Alle von diesen allgemeine Geschäftsbedingungen von Pröpper-Design abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform und der Anerkennung durch Pröpper-Design.
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Pröpper-Design nur unter seinen Bedingungen zur Leistung bereit ist. Durch Auftragsteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingung auch für künftige Geschäftsvorteile an.
2. Vertragsbedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von Pröpper-Design schriftlich anerkannt werden.
3. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Tätigwerdung von Pröpper-Design zustande. Erteilte Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.
II. Vertragsinhalt
1. Alle Angebote sind frei bleibend.
2. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pröpper-Design. Abweichungen von der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Pröpper-Design wirksam. Die in den, dem Auftraggeber übergebenen Kontaktberichten, Protokollen, Vermerken etc. festgehaltenen Vereinbarungen gelten als Vertragsbestandteile.
3. Die Rechte des Auftragebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von Pröpper-Design übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes durch Pröpper-Design das Vertragsverhältnis endet.
III. Preise, Leistungen und Honoraransprüche
1. Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Pröpper-Design für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Pröpper-Design ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
2. Alle Preise - ausschl. Mehrwertsteuer - gelten ab Werk ausschl. Verpackung, Transportkosten und Zoll, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot enthalten.
3. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Architekten ( HOAI ) - abweichend hierzu III. § 4 bzw. III.§7.
4. Entwürfe und Reinzeichnungen im Graphikbereich (vgl. III. § 5) bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (Allianz deutscher Designer e. V.), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
5. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Pröpper-Design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
6. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
7. Alle Leistungen von Pröpper-Design, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen die von Pröpper-Design erbracht werden.
8. Pröpper-Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftrageber verpflichtet sich, Pröpper-Design entsprechende Vollmacht zu erteilen.
9. Für die Berechnung sind grundsätzlich die von Pröpper-Design erstellten Gewichte, Maße und Massen maßgebend; es sei denn, es wurden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preisberechnung erfolgt in Euro. Die Maße der Entwürfe im Messe - und Ausstellungsraum beruhen auf den jeweiligen Ausstellungsleitung bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von Pröpper-Design in Anspruch genommen.
10. Pröpper-Design ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Rohmaterial - oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben; ferner, wenn er nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Auftraggebers von den angegebenen Größen, Maßen und Aufteilung abweicht, oder wenn sich bei der Vertragsabschluß vereinbarte Ausführung in anderer Weise nachträglich ändert.
11. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden ( Full-Service ), werden gesondert berechnet.
12. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerung, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall der von Pröpper-Design verursachten nicht rechtzeitigen Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
13. Soweit im Einzellfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Pröpper-Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber Pröpper-Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
14. Reisekosten und Spesen für Reisen die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
15. Kostenvoranschläge die Pröpper-Design unterbreitet sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Pröpper-Design schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Pröpper-Design den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
IV. Präsentationen
1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Pröpper-Design ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Pröpper-Design für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
2. Erhält Pröpper-Design nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Pröpper-Design, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Pröpper-Design; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Pröpper-Design zurückzustellen.
3. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Pröpper-Design gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Pröpper-Design berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
4. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Pröpper-Design nicht zulässig.
V. Fracht und Verpackung
5. Der Versand erfolgt unfrei. Hat Pröpper-Design Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Gewünschte oder von Pröpper-Design für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
6. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung und Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
VI. Gefahrtragung
1. Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Lieferung frei Ausstellung vereinbart, so gilt die Ware dem Besteller als ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, sobald diese an der Ausstellung angeliefert wird. Der von Pröpper-Design unverschuldete Untergang oder Abhandenkommen der angelieferten Materialien geht zu Lasen des Auftraggebers. Pröpper-Design haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen, die durch Gebrauch der Ware entstehen können.
2. Vermietete Ausstellungsstände sowie Gegenstände jeder Art werden nur für den vertraglich vereinbarten Zweck und die jeweils vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. VII. Lieferung und Lieferfristen
1. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
2. Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluß vorgebrachte Änderung oder Umstellungen der Ausführung bedingen neue Lieferfristen.
3. Vom Auftraggeber nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftraggeber oder bei dessen Vorlieferanten führen, befreien Pröpper-Design während der Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung, ohne das dem Auftraggeber ein Rückschritt zusteht. Schadenersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung bzw. Leistung durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
4. Pröpper-Design ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers Leistung auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderung beim Auf - und Abbau erforderlich sind.
5. Wird aufgrund der genannten Störung die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist Pröpper-Design zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VIII. Gewährleistung
1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als mängelfrei abgenommen, falls der Auftraggeber bei der Standübergabe Mängel Pröpper-Design nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat. Mängel eines Teiles der Lieferung bzw. Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen.
3. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richten sich nach dem Ermessen von Pröpper-Design. Pröpper-Design steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages ( Wandlung ) oder Herabsetzung des Preises ( Minderung ) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder Pröpper-Design die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Pröpper-Design kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung nicht erfüllt hat.
5. Mit auch nur teilweiser Verarbeitung oder Verbindung der Ware erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Lagerung entstehen.
7. Zumutbare Abweichungen in Form, Massen, Farben und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
8. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder Pröpper-Design die Feststellung der Mängel erschwert.
9. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben ( Full - Service ) sind ausgeschlossen, sofern Pröpper-Design nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird.
10. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungspflicht nicht.
11. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.
IX. Haftung
1. Für mangelhafte Lieferung bzw. Leistung von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern Pröpper-Design nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann stattdessen eine Abtretung der Ansprüche von Pröpper-Design gegenüber dessen verlangen.
2. Pröpper-Design haftet grundsätzlich nicht für Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung bestätigt worden ist.
3. Bei speziellen Rat- und Auskunftserteilungsverträgen haftet Pröpper-Design nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.
4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung von Pröpper-Design gegründet. (Pröpper-Design steht insoweit nur dafür ein, dass Pröpper-Design selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand zu errichten.)
5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.
6. Sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich, auf welchem Rechtsgrund sie gestützt werden, sind soweit zulässig ausgeschlossen.
7. Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bei zur Höhe des Neubeschaffungswertes. (Dies gilt auch für dass Werkzeug- und Montagezubehör von Pröpper-Design).
8. Pröpper-Design wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Ris iken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den, von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von Pröpper-Design vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von Pröpper-Design vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzei chens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
9. Jegliche Haftung von Pröpper-Design für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwen dung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Pröpper-Design seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Pröpper-Design nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
10. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwen dung eines Kennzeichens) Pröpper-Design selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Pröpper-Design schad- und klaglos: Der Kunde hat der Pröpper-Design somit sämtliche finanziellen und sonstige Nach teile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Pröpper-Design aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
11. Pröpper-Design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch Pröpper-Design überlassene Vorlagen, Filme, Displays Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Pröpper-Design haftet bei Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
12. Pröpper-Design verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen. Darüber hinaus haftet Pröpper-Design für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
13. Sofern Pröpper-Design notwendige Fremdleistungen nach außen gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Pröpper-Design. Pröpper-Design haftet nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
X. Versicherung
1. Für von Pröpper-Design veranlasste oder durchgeführte Transporte ist das Versandgut in der Höhe des Neubeschaffungswertes vom Auftraggeber zu versichern. Die Haftung von Pröpper-Design für Transportschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Transportschäden sind sofort zu melden. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an Pröpper-Design eingesandt werden.
3. Von Pröpper-Design aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch- Diebstahl versichert.
4. Sollen Pröpper-Design übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle und Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Auftraggeber diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet Pröpper-Design nicht.
5. Es ist Sache des Auftraggebers, seinen Stand während der Auf- bzw. Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.
XI. Kreditgrundlage
1. Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seinen Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlung eingestellt, oder ist über sein Vermögen Konkurs- und Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist Pröpper-Design berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsvereinbarung der Vertragspartner Eigentum von Pröpper-Design.
2. Verpfändung oder Sicherungsübergabe dieser Waren sind unzulässig.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu behandeln. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, sind Pröpper-Design unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber hat Pröpper-Design stets freien Zutritt darin zu verschaffen, wo sich die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.
5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Es tritt schon jetzt seine Forderung aus den Weiterverkäufen an Pröpper-Design ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.
6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Pröpper-Design berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzunehmen.
7. Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für Pröpper-Design. Der Miteigentumsanteil von Pröpper-Design bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.
XIII. Schutzrecht, Entwürfe, Zeichnungen usw.
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum von Pröpper-Design, und zwar auch denn, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung von Pröpper-Design umfasst lediglich die Entwurfsfertigung. In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Uhrheberrechten der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von Pröpper-Design vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum gelangt sind; es denn die Uhrheberrechte wurden schriftlich übertragen. Pröpper-Design ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
2. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Ausgaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Pröpper-Design von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und - soweit verlangt - Vorschusszahlungen zu leisten.
4. Die Agentur ist berechtigt auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
XIV. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Pröpper-Design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Pröpper-Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Pröpper-Design auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung alle der, Pröpper-Design übergegebenen Vorlagen, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Pröpper-Design von allen Ersatzansprüchen gegenüber Dritter frei.
XV. Zahlungsbedingungen
4. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist Pröpper-Design berechtigt, Zwischensummen auszustellen, oder Teilzahlungen zu verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von der Auftragssumme 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 als Zwischensumme und 1/3 bei der Standübergabe fällig. Zum Inkasso sind nur vom Pröpper-Design mit besonderer Vollmacht versehende Personen berechtigt.
5. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrere Forderungen von Pröpper-Design verpflichtet, so bestimmt Pröpper-Design, welche dieser Forderungen mit den Zahlungen des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Bestimmung getroffen hat.
7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart:
Alle Forderungen von Pröpper-Design werden ohne Rücksicht auf die hereingenommenen Wechsel sofort in bar fällig. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle Forderungen von Pröpper-Design geeignete Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und Übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Auftraggeber darf die gemäß Ziff. XI im Eigentum von Pröpper-Design stehenden Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an Pröpper-Design herauszugeben. Pröpper-Design ist berechtigt, unbeschadet weitergehende Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe von der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen Pröpper-Design nur in soweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig festgelegt sind.
XVI. Datenschutz
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbart werden.
XVII. Erfüllungsort und Gerichtstand
1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Ansprüche ist Hannover. Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag soweit aus unerlaubten Handlungen ist Hannover. Dies gilt auch für Urkunden-Prozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.
XVIII. Schlussbestimmung
1. Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder richtig sein, bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.
2. Alle von diesen allgemeine Geschäftsbedingungen von Pröpper-Design abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform und der Anerkennung durch Pröpper-Design.
